Wer einen anderen Menschen rechtswidrig dazu zwingt, sich auf eine gewisse Art und Weise zu verhalten, nimmt ihm damit die freie Entscheidung über seine Handlungen und macht sich entsprechend strafbar. Ein solches Gebaren erfüllt schließlich den Tatbestand der Nötigung, der eine Strafe gemäß Strafgesetzbuch (StGB) nach sich zieht.
Wie eine Nötigung laut StGB sanktioniert wird, wann eine Nötigung im Straßenverkehr vorliegt und ob in diesem Fall auch verkehrsrechtliche Konsequenzen in einem Bußgeldbescheid auf den Täter zukommen können, erfahren Sie im folgenden Ratgeber. Zusätzlich erklären wir, ob es sich bei Nötigung um ein Antragsdelikt handelt und was das eigentlich genau bedeutet.
Inhaltsverzeichnis
Was kann auf eine Anzeige wegen Nötigung folgen?
Verstoß | Konsequenzen |
---|---|
Nötigung (Gewalt) | - 3 Punkte in Flensburg - Fahrverbot zwischen 1 - 3 Monaten - Entziehung der Fahrerlaubnis - Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren |
Nötigung (Drohung mit einem empfindlichen Übel) | - 3 Punkte in Flensburg - Fahrverbot zwischen 1 - 3 Monaten - Entziehung der Fahrerlaubnis - Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren |
Nötigung: Die wichtigsten Fragen & Antworten
Gemäß § 240 Absatz 1 StGB liegt eine Nötigung vor, wenn eine Person einer anderen rechtswidrig droht oder sogar Gewalt anwendet, um zu erreichen, dass sie eine gewisse Handlung unterlässt, vollzieht oder zumindest erduldet. Weitere Infos dazu finden Sie hier.
Gemäß § 240 Absatz 1 Strafgesetzbuch kann eine Nötigung mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren sanktioniert werden. Schließlich handelt es sich dabei nicht mehr um eine Ordnungswidrigkeit, sondern um eine Straftat.
In welchen Situationen es sich im Straßenverkehr um eine Nötigung handeln kann und in welchen nicht, erfahren Sie hier.
Video: Drängeln als Nötigung
Was ist eine Nötigung? Definition des Begriffs
Der Tatbestand der Nötigung ist in § 240 StGB festgehalten. Im ersten Absatz des genannten Paragraphen heißt es:
Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
Von einer Nötigung ist dementsprechend die Rede, wenn eine Person rechtswidrig Einfluss auf die Entscheidungsfreiheit einer anderen nimmt.
Das Ziel besteht dabei daraus, das Opfer dazu zu bringen, eine bestimmte Handlung zu unterlassen, zu vollziehen oder zumindest zu erdulden. Um dies zu erreichen, bedient sich der Täter in der Regel zwei unterschiedlicher Mittel:
- Drohung mit einem empfindlichen Übel
- Anwendung von Gewalt
Wobei handelt es sich um eine Nötigung im Straßenverkehr?
Auch im öffentlichen Straßenverkehr gibt es immer wieder Situationen, in denen sich ein Kraftfahrer von einem anderen zu einer bestimmten Verhaltensweise genötigt fühlt. Prädestiniert dafür ist vor allem die Autobahn. Tagtäglich werden Fahrer dort ausgebremst, es wird zu dicht aufgefahren und unter dem Einsatz der Lichthupe gedrängelt.
Aber liegt in solchen Situationen bereits eine Nötigung vor? Die beiden folgenden Beispiele sollen verdeutlichen, wann dies der Fall ist und wann nicht:
- Ein Kraftfahrer fährt Ihnen bei einem hohen Tempo auf der Autobahn viel zu dicht auf und benutzt hartnäckig die Lichthupe, um Ihnen zu signalisieren, dass Sie die Spur wechseln oder zumindest schneller fahren sollen. Da er Ihnen dadurch Ihren freien Willen nimmt und sich Ihre Angst, dass er Ihnen auffahren könnte, zunutze macht, liegt hier eine Nötigung im Straßenverkehr vor.
- Sie sind auf der linken Spur auf der Autobahn unterwegs, als Sie bemerken, dass Ihnen ein anderer Fahrer etwas dichter auffährt. Nachdem er eine Weile abgewartet hat, ob Sie die Spur wechseln, betätigt er schließlich die Lichthupe, um Sie darauf hinzuweisen, dass er ein Überholmanöver vornehmen möchte. Da der andere Fahrer Sie in diesem Szenario nicht vorsätzlich behindert hat, handelt es sich normalerweise nicht um Nötigung.
Anzeige wegen Nötigung: Welche Strafe ist möglich?
Wie bereits erwähnt, setzt das StGB in § 240 Absatz 1 die Strafe für eine Nötigung auf eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren fest. Dies sind jedoch ausschließlich die Konsequenzen aus dem Strafrecht. Sobald eine Nötigung im Straßenverkehr begangen wurde, können zusätzlich Sanktionen aus dem Verkehrsrecht drohen.
Unter anderem sind drei Punkte in Flensburg, ein Fahrverbot zwischen einem und drei Monaten und im schlimmsten Fall sogar der Führerscheinentzug möglich. Sollte die Fahrerlaubnis entzogen worden sein, wird zusätzlich eine Sperrfrist verhängt, die mindestens sechs Monate und maximal fünf Jahre andauert. In dieser Zeit können Sie keinen neuen Führerschein erhalten.
Wichtig: Bei einer begangenen Nötigung ist das Strafmaß stets abhängig davon, wie schwer die Tat letztendlich war. Zu den gerade beschriebenen verkehrsrechtlichen Folgen muss es also nicht unweigerlich kommen.