Ein Knöllchen für unerlaubtes Halten oder Parken ist keine Seltenheit. Sind Sie beispielsweise in Zeitnot oder haben schlichtweg keine Lust, lange nach einem geeigneten Parkplatz zu suchen, dann haben Sie sicherlich auch schon einmal die Schilder zum Parkverbot missachtet und Ihr Fahrzeug trotzdem abgestellt.
Richtiges Parken und Halten will gelernt sein.
Was einige Kraftfahrer als Kavaliersdelikt ansehen, kann jedoch unter Umständen zu einer Behinderung oder gar Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer führen. Dementsprechend drohen entsprechende Sanktionen, wenn Sie sich einfach über Halteverbotsschilder hinwegsetzen.
Doch wo liegen eigentlich die Unterschiede zwischen Halten und Parken? Wann ist das Parken auf einem Behindertenplatz erlaubt? Und vor allem: Können Punkte in Flensburg fällig werden, wenn falsch gehalten oder geparkt wird? Diese Fragen sollen in folgendem Ratgeber und in den Auszügen aus dem Bußgeldkatalog geklärt werden.
Halten an engen bzw. unübersichtlichen Stellen, in scharfen Kurven, auf Beschleunigungs- oder Verzögerungsstreifen, im Bereich von Fußgängerüberwegen oder Bahnübergängen oder an Stellen, an denen es durch Markierungen, Lichtzeichen oder Verkehrsschilder verboten ist
Unberechtigtes Halten an Bushaltestellen oder auf Busfahrstreifen
55 €
eher nicht
... mit Behinderung
70 €
eher nicht
... mit Gefährdung
80 €
eher nicht
... mit Sachbeschädigung
100 €
eher nicht
Aktueller Bußgeldkatalog Parken
Verstoß
Bußgeld (€)
Punkte
Lohnt ein Einspruch?
Parken an unübersichtlichen Straßenstellen, in scharfen Kurven, auf Fußgängerüberwegen, 5 Meter vor bzw. 10 Meter nach Lichtzeichen oder im Halteverbot
Unzulässiges Parken in einer verkehrsberuhigten Zone
10 €
eher nicht
... mit Behinderung
15 €
eher nicht
… länger als drei Stunden
20 €
eher nicht
… länger als drei Stunden mit Behinderung
30 €
eher nicht
Parken vor Grundstücksein- und -ausfahrten, 5 Meter vor einer Kreuzung oder Einmündung, im Bereich von Taxiständen, vor und hinter Andreaskreuzen oder über einem Schachtdeckel
10 €
eher nicht
... mit Behinderung
15 €
eher nicht
… länger als drei Stunden
20 €
eher nicht
… länger als drei Stunden mit Behinderung
30 €
eher nicht
Parken ohne Parkscheibe oder Parkschein bzw. Überschreitung der Parkdauer
eher nicht
... um 30 Minuten
20 €
eher nicht
... um eine Stunde
25 €
eher nicht
... um zwei Stunden
30 €
eher nicht
... um drei Stunden
35 €
eher nicht
... um mehr als drei Stunden
40 €
eher nicht
Parken auf einem Schwerbehindertenparkplatz
55 €
eher nicht
Nicht platzsparend parken
10 €
eher nicht
Parklückendiebstahl
10 €
eher nicht
Parken in einem Fußgängerbereich
55 €
eher nicht
... mit Behinderung
70 €
eher nicht
… länger als 3 Stunden
70 €
eher nicht
Versperren des Abfahrtsweges eines anderen Kfz durch das Parken oder Abstellen Ihres Fahrzeuges
20 €
eher nicht
Unberechtigtes Parken in einer Nothalte- oder Pannenbucht
25 €
eher nicht
Parken in einem geschützten Bereich während nicht zugelassener Zeiten mit einem Kfz über 7,5 Tonnen oder einem Anhänger über 2 Tonnen
30 €
eher nicht
Parken eines Anhängers ohne Zugfahrzeug (länger als zwei Wochen)
Einige Autofahrer sind unsicher, was das Parken oder Halten angeht. Manche meinen sogar, es gäbe keinen Unterschied. Doch ab wann haben Sie laut Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht nur gehalten, sondern geparkt? Die folgenden Definitionen zeigen auf, dass es sich bei Parken und Halten um zwei verschiedene Paar Schuhe handelt.
Gemäß der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO gilt Folgendes:
Halten ist eine gewollte Fahrtunterbrechung auf der Fahrbahn und auf dem Seitenstreifen, die nicht durch die Verkehrslage oder eine Anordnung, eine Verkehrsregel oder ein Verkehrszeichen veranlasst ist.“
In der Regel ist es Ihnen als Kraftfahrer überall erlaubt, zu halten, außer es herrscht ein eingeschränktes oder absolutes Halteverbot. Die Aktion muss jedoch auf freiwilliger Basis geschehen.
Bei Stau, stockendem Verkehr, an einem Bahnübergang oder einer roten Ampel haben Sie die Pflicht bzw. sind gezwungen, Ihr KFZ anzuhalten. Beim Parken gilt ebenfalls, dass Sie Ihr KFZ aus freien Stücken abstellen müssen. Der eigentliche Unterschied besteht in der Zeit, was die StVO zum Parken verdeutlicht:
Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.“
Stellen Sie Ihr Fahrzeug also für unbestimmte Zeit ab und befinden sich drei Minuten oder länger außerhalb des KFZ, dann parken Sie. Behalten Sie Ihr Auto jedoch in der gesamten Zeit im Blickfeld, dann halten Sie.
Zudem zählt das ledigliche Aussteigen nicht direkt als Verlassen des Fahrzeuges. Erst wenn Sie dieses nicht mehr sehen können und im Notfall nicht in der Lage wären, es zu entfernen, haben Sie geparkt. Sollte sich jedoch ein weiterer Mitfahrer im Auto befinden, der diesen Job übernehmen könnte, liegt kein Verlassen des Fahrzeuges vor.
Orientieren Sie sich stets an der Drei-Minuten-Regelung. Befinden Sie sich bereits länger als drei Minuten außerhalb des Fahrzeuges bzw. bleiben länger als drei Minuten im abgestellten Fahrzeug sitzen, dann parken Sie.
Ratgeber zu Parken an verschiedenen Straßenabschnitten
Gerade in der Großstadt gehört der Kampf um den Parkplatz zum alltäglichen Geschehen. In der Regel kommt es lediglich zu einem Bußgeld bei falschem Parken. Es existieren jedoch durchaus Vergehen, die mit Punkten in Flensburg geahndet werden.
Die Parkplatzsuche in der Großstadt endet nicht selten mit einem Knöllchen.
Beispielsweise durch das Parken auf Gehwegen, im absoluten Halteverbot oder in Grundstückseinfahrten können andere Verkehrsteilnehmer nicht nur behindert, sondern auch gefährdet werden. Aus diesem Grund kommen saftige Strafen auf Falschparker zu.
Positionieren Sie Ihr KFZ nicht platzsparend und nehmen dabei keine Rücksicht auf andere, dann kommt ein Bußgeld in Höhe von 10 Euro auf Sie zu.
In Deutschland werden übrigens die meisten Knöllchen für das Parken im Parkverbot verteilt. Meist geht es in solchen Fällen lediglich um ein Verwarnungsgeld, seit dem 9. November 2021 können jedoch Bußgelder bis zu 110 Euro für Parkverstöße fällig werden. Auch Punkte in Flensburg liegen im Bereich des Möglichen.
Wenn Sie beispielsweise an Engstellen parken und dadurch eine mögliche Behinderung von Rettungsfahrzeugen darstellen, kassieren Sie dafür ein Bußgeld von 100 Euro und bekommen zusätzlich einen Punkt in Flensburg.
Das Parken vor oder in Feuerwehrzufahrten bringt in der Regel ein Bußgeld von 55 Euro mit sich. Geht damit jedoch eine Behinderung von Einsatzfahrzeugen einher, dann erhöht sich der Betrag schnell auf 100 Euro und ein Punkt in Flensburg kommt ebenfalls dazu. Haben Sie auf der Autobahn geparkt, dann geht es um 70 Euro und einen Punkt.
Um ein Knöllchen zu vermeiden, sollten Sie sich stets an den Verkehrszeichen zum Parken und Halten orientieren. Ein rücksichtsvolles Verhalten im Verkehr bringt nicht nur für andere Verkehrsteilnehmer Vorteile mit sich, sondern auch für Sie selbst.
Normalerweise können Sie den rechten Seitenstreifen nutzen, wenn Sie kurz anhalten bzw. Ihr Fahrzeug für eine längere Zeit abstellen möchten. In Ausnahmesituationen können Sie Ihr KFZ auch an der linken Seite abstellen, z. B. wenn sich an der rechten Seite Schienen befinden oder es sich um eine Einbahnstraße handelt. Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen gilt übrigens ein absolutes Halteverbot, welches ein Bußgeld nach sich zieht.
Im Zweifelsfall können Sie sich an die vorhandenen Parkverbot-Schilder und Halteverbot-Zeichen halten. Die Bedeutung dieser Schilder wird von vielen Kraftfahrern oft falsch verstanden, weshalb beispielsweise das Delikt „Parken im eingeschränkten Halteverbot“ viel öfter vorkommt, als eigentlich nötig. An einem Halteverbotsschild dürfen Sie Ihr Auto außerdem teilweise bis zu zehn Metern davor nicht abstellen, wenn es dadurch verdeckt werden würde.
Im Kreisverkehr herrscht Halteverbot.
Wann herrscht sonst noch Halteverbot? Folgende Schilder geben Aufschluss darüber:
Außerdem werden einige Parkverbotsschilder in ihrer Bedeutung von vielen Autofahrern missverstanden oder schlichtweg übersehen. Doch Vorsicht: Es ist durchaus möglich, dass Sie Ihr KFZ parken, obwohl ein absolutes Halteverbot herrscht, ohne dass „Parken-Verboten-Schilder“ Sie darauf hinweisen! Nicht immer braucht es ein Parkverbotsschild, um ein absolutes Parkverbot zu kennzeichnen.
Das Parken auf einem Behindertenparkplatz ohne entsprechenden Ausweis ist ebenfalls nicht in jeder Situation verboten. Wenn Sie nur halten und nicht parken (weniger als drei Minuten und in Sichtweite des Fahrzeuges), dann kann Ihr Auto nicht abgeschleppt werden. Sollte jedoch ein Fahrer mit Behindertenausweis den Platz benötigen, müssen Sie diesen umgehend räumen.
Ihr Auto wegen einem Umzug im Halteverbot abzustellen, ist nicht erlaubt. Genauso wenig dürfen Sie sich wegen einem Umzug einen Parkplatz in Eigenregie reservieren und dort dauerparken.
Haben Sie die Parkzeit überschritten?
Haben Sie es geschafft, Ihr Auto abzustellen, ohne einem Schild zum Halteverbot oder einem Schild zum Thema „Parken verboten“ in die Quere zu kommen, dann ist dies noch lange keine Garantie, dass Sie ohne ein Bußgeld aus der Sache herauskommen. Überschreiten Sie die erlaubte Parkzeit, dann kann es erneut teuer für Sie werden.
Was viele Autofahrer nicht wissen, ist, dass es mehr kostet, die Parkdauer zu überschreiten, als keinen Parkschein zu kaufen. Die höchsten Bußgelder werden übrigens fällig, wenn Sie in zweiter Reihe parken und es dadurch zu einer Sachbeschädigung kommt. Diese Zuwiderhandlung wird mit einem Bußgeld von 110 Euro sowie einem Punkt in Flensburg sanktioniert.
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Nach seinem erfolgreichen Jura-Studium in Rostock absolvierte Mathias Voigt sein Referendariat in Nordrhein-Westfalen. Er erhielt seine Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2013. Als Autor auf punkte-flensburg.de informiert er Verbraucher über das Punktesystem in Deutschland.