Wenn weit und breit kein regulärer Parkplatz zu finden ist, laden Freiflächen dazu ein, im Kreuzungsbereich zu parken – erst Recht, wenn dort kein Halteverbotsschild angebracht ist. Doch was sagt eigentlich die StVO zum Parken an einer Kreuzung?
Inhaltsverzeichnis
Parken im Kreuzungsbereich: Die wichtigsten Fragen und Antworten
Wenn Sie an Kreuzungen parken und den Mindestabstand missachten, folgt darauf ein Verwarngeld von 10 Euro. Wenn daraus zum Beispiel eine Behinderung Anderer resultiert, erhöht sich diese Summe. Alle Sanktionen finden Sie in dieser Tabelle.
Die Straßenverkehrsordnung (StVO) verbietet Parken im Kreuzungsbereich, wenn dabei nicht der nötige Abstand eingehalten wird. Parken an Kreuzungen erfordert einen Abstand von fünf Metern zum Schnittpunkt der jeweiligen Fahrbahnkante.
Beim Parken und Halten an Kreuzungen müssen Sie einen Abstand von 8 Metern zum Schnittpunkt der Fahrbahnkante eingehalten werden, wenn in Fahrtrichtung rechts der Fahrbahn ein Radweg verläuft.
Parken im Kreuzungsbereich: Strafe oder Bußgeld?
Auch wenn daraus ein schlimmer Unfall resultiert, handelt es sich nicht um eine Straftat, wenn Sie beim Parken Kreuzungen den vorgeschriebenen Abstand missachten. Für die Ordnungswidrigkeit müssen Sie sich aber auf höhere Verwarngelder einstellen, wenn auf den Parkverstoß an einer Kreuzung oder Einmündung einer Gefährdung folgt.
Verstoß | Verwarnungsgeld |
---|---|
Weniger als 5 Meter vor/hinter einer Kreuzung oder Einmündung parken | 10 € |
... mit Behinderung | 15 € |
... länger als 3 Stunden | 20 € |
... länger als 3 Stunden mit Behinderung | 30 € |
Weniger als 8 Meter vor/hinter einer Kreuzung oder Einmündung parken, obwohl rechts neben der Fahrbahn ein Radweg verläuft | 10 € |
... mit Behinderung | 15 € |
... länger als 3 Stunden | 20 € |
... länger als 3 Stunden mit Behinderung | 30 € |
Parkverbot an der Kreuzung: Diese Regeln gelten
Um nahe einer Kreuzung parken zu dürfen, müssen Sie einen Mindestabstand zu dieser einhalten. Auch wenn kein Verbotsschild vorhanden ist, bleibt das Parken an bestimmten Stellen grundsätzlich verboten. Das heißt, es muss nicht erst explizit darauf hingewiesen werden, dass das Abstellen eines Kfz an diesen Orten nicht erlaubt ist. So heißt es zum Thema Parken im Kreuzungsbereich in § 12 Abs. 3 der StVO:
- Das Parken vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen ist bis zu je 5 Metern von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten unzulässig.
- Wenn in Fahrtrichtung rechts neben der Fahrbahn ein Radweg verläuft, ist bis zu je 8 Metern von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten das Parken an Kreuzungen nicht erlaubt.
Somit ist das Parken nur mit Abstand zur Kreuzung gestattet. Mit den „Schnittpunkten der Fahrbahnkanten“ ist der Punkt gemeint, an dem sich die äußeren Rändern der Fahrbahn im Kreuzungsbereich überschneiden. Von diesem Punkt aus gesehen sind 5 Meter Fläche frei zu halten. Verläuft in Fahrtrichtung rechts ein Radweg, sind es sogar 8 Meter, auf denen ein Parkverbot im Kreuzungsbereich gilt.
Das Parkverbot an Kreuzungen hat einen einfachen Grund: Es soll die Sicht all der Verkehrsteilnehmer, welche die Kreuzung überfahren oder übertreten, sicherstellen. Schließlich kommt es an Kreuzungen schnell zu Kollisionen, wenn sich die Wege auf der Kreuzung überschneiden. Dementsprechend wird das Parken vor einer Kreuzung mit Verwarngeldern sanktioniert. Was Sie zu erwarten haben, wenn Sie das Parkverbot im Kreuzungsbereich ignorieren, zeigt die obige Tabelle.
Trotz der niedrigen Geschwindigkeiten ist das Parken im Kreuzungsbereich in einer 30er Zone ebenso verboten. Auch müssen Sie beim Parken den vorgeschriebenen Abstand zur Kreuzung einhalten.
Die Ausnahme: Parken an einer „T-Kreuzung“
Zwar ist an Kreuzungen Parken generell verboten, die Einmündung – alltagssprachlich als T-Kreuzung bekannt – ist allerdings ein Sonderfall. Bei einer Einmündung trifft eine Straße auf eine durchgehende andere Straße. Erstere verläuft nicht weiter. Von oben betrachtet ergibt sich daraus die Form eines T.
Parken im Kreuzungsbereich der T-Kreuzung ist auf der Seite erlaubt, auf der eine durchgehende Fahrbahnkante vorhanden ist. Allerdings nur, insofern sich daraus keine Sichtbehinderungen ergeben. Auf der Kreuzungsseite mit Einmündung, also dort, wo die Wege der Verkehrsteilnehmer sich überschneiden könnten, ist Parken vor/an der Kreuzung nicht erlaubt. Wie auch bei normalen Kreuzungen dürfen Sie dort erst mit einem 5 Meter-Abstand zur Kreuzung parken.