Gerade in Bereichen, in denen der Parkraum knapp bemessen ist, kommt bei der Parkraumbewirtschaftung häufig die zeitlich begrenzte Nutzung von Parkplätzen in Betracht. Auf Parkflächen, auf denen eine Höchstparkdauer gilt, dient in aller Regel die gut sichtbar ausgelegte Parkscheibe im Auto als Nachweis über den Beginn des Zeitfensters.
Ob Sie für einen Parkplatz eine Parkscheibe benötigen, zeigt Ihnen regelmäßig ein entsprechender Hinweis per Verkehrszeichen an. Auf dem Parkschild ist in solchen Fällen nämlich das Piktogramm einer Parkscheibe abgebildet. Einen zusätzlichen Hinweis geben Ihnen zudem Zusatzschilder, die die entsprechende Höchstparkdauer angeben (z. B. 1 Stunde, 2 Stunden). Wird eine Parkscheibe durch Kennzeichnung verlangt, müssen Sie diese auch zwingend auslegen – und richtig einstellen. Doch was geschieht, wenn Sie die Parkscheibe vergessen haben? Was kostet das?
Inhaltsverzeichnis
Bußgeldkatalog: Parken ohne Parkscheibe
Verstoß | Bußgeld |
---|---|
Überschreitung der zulässigen Höchstparkdauer bei Verwendung einer Parkscheibe | 20 € |
… länger als 30 Minuten | 25 € |
… länger als 1 Stunde | 30 € |
… länger als 2 Stunden | 35 € |
… länger als 3 Stunden | 40 € |
Parkscheibe nicht gut lesbar angebracht / vorhanden | 20 € |
… länger als 30 Minuten | 25 € |
… länger als 1 Stunde | 30 € |
… länger als 2 Stunden | 35 € |
… länger als 3 Stunden | 40 € |
Parkscheibe nicht richtig eingestellt | 20 € |
… länger als 30 Minuten | 25 € |
… länger als 1 Stunde | 30 € |
… länger als 2 Stunden | 35 € |
… länger als 3 Stunden | 40 € |
Fehlende Parkscheibe: Die wichtigsten Fragen & Antworten
Gilt auf einem Parkplatz eine Höchstparkdauer, ist für deren Nachweis zumeist eine Parkscheibe erforderlich. Vergessen Sie diese, handelt es sich um eine Verkehrsordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld einhergeht.
Haben Sie die Parkscheibe nicht oder nicht ordnungsgemäß eingelegt, ist je nach Dauer des Verstoßes mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von 20 bis 40 Euro zu rechnen. Einen Überblick zu den Sanktionen finden Sie in dieser Tabelle. Diese Sanktionen gelten jedoch nicht auf einem Privatparkplatz. Mehr dazu lesen Sie in diesem Abschnitt.
Haben Sie keine Parkscheibe, können Sie auf entsprechend ausgeschilderten Parkplätzen nicht Parken, ohne ein Bußgeld zu riskieren. Eine Alternative zur Nutzung der Parkscheibe sieht die StVO bei entsprechend gekennzeichneten Stellplätzen nicht vor.
Auf Parkflächen ist das kurze Halten in der Regel erlaubt. Hier ist allerdings der wesentliche Unterschied zwischen den Vorgängen Halten und Parken zu beachten. Gemäß § 12 Abs. 2 StVO gilt nämlich: „Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.“ Das Parken ohne Parkscheibe kann ein Bußgeld bereits ab der ersten Minute nach sich ziehen.
Keine Parkscheibe: Kosten für den Parkverstoß
Haben Sie trotz Gebotes beim Parken keine Parkscheibe genutzt, sind Kosten zwischen 20 und 40 Euro als Verwarngeld vorgesehen. Das Parken ohne Parkscheibe ist im Bußgeldkatalog je nach Dauer des Verstoßes gestaffelt: Bei bis zu 30 Minuten Parken ohne Parkscheibe ist ein Verwarnungsgeld in Höhe von 20 Euro angesetzt. Bei mehr als 30 Minuten sind es bereits 25 Euro. Haben Sie die Parkscheibe vergessen und Parken bereits mehr als drei Stunden auf dem betreffenden Stellplatz, liegt das Verwarngeld bei 40 Euro. Einen genauen Überblick liefert Ihnen die obige Tabelle.
Eine Gebühr wird beim Parken ohne Parkscheibe in aller Regel noch nicht erhoben. Eine solche kommt erst in Betracht, wenn ein Bußgeldverfahren eröffnet wird. Haben Sie die Parkscheibe vergessen, liegt die Regelbuße jedoch laut aktuellem Bußgeldkatalog bei maximal 40 Euro. Beträge bis 55 Euro können die Behörden in einem verkürzten Verwarngeldverfahren einholen. Das spart nicht zuletzt Ressourcen im Verwaltungsapparat. Erhalten Sie ein solches Knöllchen, können Sie das Verfahren über die Zahlung des Betrages beenden. Tun Sie dies nicht, erfolgt die Eröffnung eines Bußgeldverfahrens, in dessen Verlauf Sie dann auch Einspruch erheben können. Haben Sie die Parkscheibe vergessen, kommt eine Gebühr von 25 Euro zzgl. Auslagenpauschale (3,50 Euro) zu dem Bußgeld hinzu.
Nutzen Sie gebotswidrig keine Parkscheibe, ist eine Strafe im engeren Sinne nicht vorgesehen. Es handelt sich hierbei nämlich regelmäßig um eine geringfügige Ordnungswidrigkeit, die mit einem geringen Bußgeld geahndet wird. Eine Strafe (Freiheitsstrafe, Geldstrafe) kommt lediglich bei Straftaten in Betracht.
Im Übrigen: Nicht nur, wenn Sie die Parkscheibe vergessen, kann ein Bußgeld die Folge sein. Gleiches ist auch möglich, wenn Sie diese zum Beispiel nicht gut sichtbar in Ihrem Fahrzeug ausgelegt oder aber falsch eingestellt haben.
Im Video: Wie stellen Sie die Parkscheibe richtig ein?
Parken ohne Parkscheibe auf einem Privatparkplatz
Ein Sonderfall gilt, wenn auf einem Privatparkplatz etwa vor einer Kaufhalle eine Parkscheibe verlangt wird. Für die Parkraumbewirtschaftung ist an dieser Stelle nämlich nicht die öffentliche Hand zuständig. Dementsprechend prüft auch nicht das Ordnungsamt auf einem Privatparkplatz, ob die Regelungen eingehalten wurden oder einzelne Fahrer ohne Parkscheibe geparkt haben.
Das bedeutet jedoch nicht, dass Ihnen keine Sanktionen drohen, wenn Sie auf entsprechenden Verkehrsflächen die Parkscheibe vergessen. Bei einem Privatparkplatz kann der Eigentümer bzw. Betreiber stattdessen eine Vertragsstrafe verhängen, wenn Sie trotz Forderung keine Parkscheibe auslegen. Die Kosten belaufen sich in der Regel auf zirka 30 Euro.
Hintergrund ist, dass der Anbieter Ihnen einen Parkplatz kostenfrei für die Zeit Ihres Einkaufs zur Verfügung stellt, an dessen Nutzung aber bestimmte Forderungen (z. B. eine Höchstparkdauer) geknüpft sind. Entschließen Sie sich dazu, dieses Angebot anzunehmen, akzeptieren Sie damit auch die Nutzungsbedingungen. Es entsteht also gewissermaßen ein Vertragsverhältnis. Wenn Sie nun die Parkscheibe vergessen, liegt ein Vertragsbruch vor, da Sie sich an Ihre Verpflichtung nicht gehalten haben. Die Folge: Der Anbieter hat das Recht, eine Vertragsstrafe zu verhängen.
Gegen entsprechende Bescheide können Sie dabei jedoch nicht gegenüber den öffentlichen Behörden Einspruch erheben, sondern müssen sich dann mit dem zuständigen Dienstleister auseinandersetzen, der die Vertragsstrafe verhängt hat. Anders als bei Parkverstößen im öffentlichen Raum bewegen sich entsprechende Verfahren dann im Zivil- und nicht im Verwaltungsrecht.