Parkverbot: Die wichtigsten Fragen & Antworten
Ja, gemäß § 12 Straßenverkehrsordnung (StVO) ist das Parken an bestimmten Stellen und Orten grundsätzlich untersagt. So ist das Parken in Kurven oder vor Grundstücksein- oder -ausfahrten unzulässig. Wo das noch der Fall ist, haben wir hier für Sie zusammengefasst.
Ja. Wird das Parken an Orten untersagt, die nicht in § 12 StVO definiert sind, ist dies durch entsprechende Parkverbotsschilder angezeigt. Zu den wichtigsten gehören hier die Zeichen 283 und 286.
Was die Verkehrszeichen zum Parkverbot genau bedeuten, lesen Sie hier.
Parkverstöße werden gemäß dem Bußgeldkatalog mit Verwarn- oder Bußgeldern zwischen 10 und 110 Euro geahndet. Wann welche Sanktionen drohen, können Sie der Tabelle hier entnehmen.
Inhaltsverzeichnis
Auszug aus dem Bußgeldkatalog zum Parken
Verstoß | Bußgeld | Punkte |
---|---|---|
Parken an unübersichtlichen Straßenstellen, in scharfen Kurven, auf Fußgängerüberwegen, 5 Meter vor bzw. 10 Meter nach Lichtzeichen oder im Halteverbot | 35 € | |
... mit Behinderung | 55 € | |
... länger als eine Stunde | 55 € | |
… länger als eine Stunde mit Behinderung | 55 € | |
Parken auf Geh-, Rad- oder Radschnellwegen | 55 € | |
... mit Behinderung | 70 € | 1 |
... länger als eine Stunde | 70 € | 1 |
… länger als eine Stunde mit Behinderung | 80 € | 1 |
… länger als eine Stunde mit Gefährdung | 80 € | 1 |
… länger als eine Stunde mit Sachbeschädigung | 100 € | 1 |
Parken an einer Engstelle mit Behinderung von Rettungsfahrzeugen | 100 € | 1 |
Parken vor oder in einer Feuerwehrzufahrt | 55 € | |
… mit Behinderung von Einsatzfahrzeugen | 100 € | 1 |
Parken auf einer Sperrfläche | 25 € | |
... mit Behinderung | 25 € | |
… länger als 15 Minuten | 30 € | |
… länger als 15 Minuten mit Behinderung | 35 € | |
Parken in zweiter Reihe | 55 € | |
... mit Behinderung | 80 € | 1 |
... mit Gefährdung | 90 € | 1 |
... mit Sachbeschädigung | 110 € | 1 |
… länger als 15 Minuten | 85 € | 1 |
… länger als 15 Minuten mit Behinderung | 90 € | 1 |
Unzulässiges Parken in einer verkehrsberuhigten Zone | 10 € | |
... mit Behinderung | 15 € | |
… länger als drei Stunden | 20 € | |
… länger als drei Stunden mit Behinderung | 30 € | |
Parken vor Grundstücksein- und -ausfahrten, 5 Meter vor einer Kreuzung oder Einmündung, im Bereich von Taxiständen, vor und hinter Andreaskreuzen oder über einem Schachtdeckel | 10 € | |
... mit Behinderung | 15 € | |
… länger als drei Stunden | 20 € | |
… länger als drei Stunden mit Behinderung | 30 € | |
Parken ohne Parkscheibe oder Parkschein bzw. Überschreitung der Parkdauer | ||
... um 30 Minuten | 20 € | |
... um eine Stunde | 25 € | |
... um zwei Stunden | 30 € | |
... um drei Stunden | 35 € | |
... um mehr als drei Stunden | 40 € | |
Parken auf einem Schwerbehindertenparkplatz | 55 € | |
Nicht platzsparend parken | 10 € | |
Parklückendiebstahl | 10 € | |
Parken in einem Fußgängerbereich | 55 € | |
... mit Behinderung | 70 € | |
… länger als 3 Stunden | 70 € | |
Versperren des Abfahrtsweges eines anderen Kfz durch das Parken oder Abstellen Ihres Fahrzeuges | 20 € | |
Unberechtigtes Parken in einer Nothalte- oder Pannenbucht | 25 € | |
Parken in einem geschützten Bereich während nicht zugelassener Zeiten mit einem Kfz über 7,5 Tonnen oder einem Anhänger über 2 Tonnen | 30 € | |
Parken eines Anhängers ohne Zugfahrzeug (länger als zwei Wochen) | 20 € | |
Parken im Fahrraum von Schienenfahrzeugen | 55 € | |
... mit Behinderung | 70 € | 1 |
Parken auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen | 70 € | 1 |
Parken an Stellen, an denen das Halten verboten ist | 25 € | |
... mit Behinderung | 40 € | |
… länger als eine Stunde | 40 € | |
… länger als eine Stunde mit Behinderung | 50 € | |
Unberechtigtes Parken an Haltestellen und auf Bussonderfahrstreifen | 55 € | |
... mit Behinderung | 70 € | |
... mit Gefährdung | 80 € | |
... mit Sachbeschädigung | 100 € | |
… länger als 3 Stunden | 70 € | |
… länger als 3 Stunden mit Behinderung | 80 € | |
… länger als 3 Stunden mit Gefährdung | 80 € | |
… länger als 3 Stunden mit Sachbeschädigung | 100 € | |
Unberechtigtes Parken auf einem Parkplatz für E-Fahrzeuge | 55 € | |
Unberechtigtes Parken auf einem Parkplatz für Carsharing-Fahrzeuge | 55 € | |
Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer beim Ein- oder Aussteigen | 40 € | |
… mit Sachbeschädigung | 50 € |
Parken im Parkverbot: Wann ist das Abstellen des Fahrzeugs untersagt?
Parkraum ist nicht nur in Innenstädten Mangelware. Doch was tun, wenn nur ein kurzer Stopp ansteht oder um die Wohnung herum kein Parkplatz zur Verfügung steht? Da hinstellen wo es geht? Das kann allerdings teuer enden und zudem dazu führen, dass Sie Ihr Fahrzeug an einem ganz anderen Ort abholen müssen. Das ist in der Regel der Fall, wenn Sie im Parkverbot stehen. Ein solches kann durch die Bestimmungen in der Straßenverkehrsordnung (StVO) generell bestehen oder durch entsprechende Verkehrszeichen zum Parkverbot angezeigt sein.
Die rechtliche Grundlage für ein generelles Parkverbot an bestimmten Orten bildet § 12 StVO. Zunächst ist in diesem Paragraphen definiert, wann es sich eigentlich um ein Parken handelt. Demnach gilt: „Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.“ Des Weiteren ist dann festgelegt, wo Verkehrsteilnehmer grundsätzlich nicht parken dürfen.
In der Regel handelt es sich dabei um Gefahrenstellen oder um unübersichtliche Verkehrssituationen. Ein Parkverbot soll hier das Risiko von Unfällen bzw. Gefahrensituationen minimieren und somit zur Verkehrssicherheit beitragen. Darüber hinaus ist das Parken dort verboten, wo der Verkehrsfluss durch abgestellte Fahrzeuge beeinträchtigt wird.
Gemäß § 12 StVO besteht ein absolutes Parkverbot an folgenden Orten bzw. in folgenden Verkehrssituationen:
Das Parken ist unzulässig
1. vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, soweit in Fahrtrichtung rechts neben der Fahrbahn ein Radweg baulich angelegt ist, vor Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 8 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
2. wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,
3. vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,
4. über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (Anlage 2 Nummer 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,
5. vor Bordsteinabsenkungen.
Allgemein ist zudem das Parken auf Autobahnen und in Kreisverkehren verboten. Auch das Parken auf Gehwegen ist üblicherweise unzulässig, wenn dort keine Parkflächen angelegt sind, da dieser Bereich für die Nutzung durch Kfz gesperrt ist.
Für Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen (außer Linienbusse und auf gekennzeichneten Parkflächen) besteht zudem in der Zeit zwischen „22.00 bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen“ in reinen Wohngebieten und Sondergebieten zur Erholung ein Parkverbot. Gleiches gilt in Kur- und Klinikgebieten.
Parkverbot: Welches Schild ist hier von Bedeutung?
Ebenfalls mit Sanktionen rechnen müssen Sie, wenn Sie ein Parkverbot ignorieren, das durch Verkehrszeichen angezeigt wird. Dies kann durch explizite Halte- und Parkverbotszeichen erfolgen oder durch Erläuterungen zu Verkehrszeichen, die ein Halte- bzw. Parkverbot beinhalten. Wie beim allgemeinen Parkverbot durch die StVO ist das Verbot per Verkehrszeichen oft dort zu finden, wo abgestellte Fahrzeuge bzw. das Halten mit diesen eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit oder des Verkehrsflusses bedeuten würde.
Zu den wichtigsten Schildern für ein Parkverbot zählen die Zeichen 283 und 286. Letzteres zeigt ein „eingeschränktes Haltverbot“ an. In diesem Bereich ist das Halten bis zu drei Minuten gestattet. Das Be- und Entladen sowie Ein- und Aussteigen sind hier erlaubt. Das längere Abstellen oder das Verlassen des Fahrzeugs sind jedoch unzulässig. Parken im Halteverbot zieht dann Konsequenzen in Form von Verwarn- oder Bußgeldern nach sich. Das Parkverbotsschild 283 steht für ein absolutes Halteverbot. Hier ist weder das kurzzeitige Halten noch das Parken erlaubt.
Nachfolgend finden Sie eine Übersicht für die üblichen Parkverbotsschilder und deren Bedeutung:
Verkehrsschilder, die ein Parkverbot anzeigen, können durch Zusatzzeichen eingeschränkt oder erweitert sein. So ist es beispielsweise möglich, dass ein Parkverbot mit einer Uhrzeit versehen ist. Das Verbot gilt dann nur in diesem bestimmten Zeitraum. Zudem können Zusatzzeichen auch eine bestimmte Strecke angeben, auf deren Länge das Halten oder Parken untersagt ist. Wird auf dem Schild zum Parkverbot ein Pfeil angezeigt, bedeutet dies, dass ein solches Verbot beginnt oder endet. Zeigt der Pfeil zur Fahrbahn, stellt das den Anfang vom Parkverbot dar. Als aufgehoben gilt es, wenn der Pfeil von der Fahrbahn weg zeigt.
Neben den Schildern 283 und 286 bzw. Variationen von diesen können auch andere Verkehrszeichen ein Parkverbot mit sich bringen. So ist unter anderem das Parken vor und hinter einem Andreaskreuz nicht zulässig. Innerorts ist dies bis zu 5 m und außerorts bis zu 50 m vor dem Schild untersagt.
Als Verkehrszeichen gelten aber auch Markierungen auf der Fahrbahn. Ist beispielsweise das Überfahren von Flächen durch durchgezogene weiße Linien oder eine Sperrfläche untersagt, kann auf diesen auch nicht geparkt werden. Kennzeichnen Markierungen besondere Verkehrsflächen oder Parkplätze, ist die Nutzung oftmals nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. So ist das Parken auf einem Behindertenparkplatz nur dann möglich, wenn die entsprechenden Nachweise bzw. Parkausweise vorliegen.
Parkverstöße: Mit diesen Sanktionen ist zu rechnen
Ignorieren oder übersehen Sie ein Parkverbot, hat das oftmals Konsequenzen. Üblicherweise begehen Sie bei einem Parkverstoß eine Ordnungswidrigkeit, die entsprechend dem Bußgeldkatalog geahndet wird. So kann ein Verwarngeld oder ein Bußgeld drohen. Stellen Sie Ihr Fahrzeug verbotenerweise auf einem Rad- oder Gehweg ab, kostet dies 55 Euro. Gleiches gilt beim Parken in zweiter Reihe. Gefährden Sie dadurch andere, wird aus dem Verwarngeld ein Bußgeld von 90 Euro und ein Punkt in Flensburg.
Ein Bußgeld von 70 Euro und ebenfalls ein Punkt in Flensburg hat es zur Folge, wenn Sie das allgemeine Parkverbot auf der Autobahn missachten. 70 Euro kostet es auch, wenn Sie auf einem Busstreifen parken und dadurch andere behindern.
Die Missachtung von einem Parkverbot kann zudem auch das Abschleppen Ihres Fahrzeugs bedeuten. In diesem Fall kommen zusätzlich zu den Sanktionen weitere Kosten auf Sie zu, die Sie als Verursacher der Ordnungswidrigkeit selbst tragen müssen.
Ich habe Leider keine Antwort gefunden über meine Frage:
Wo genau parken Erlaubt NICHT für Behinderte:
„Vor,-oder nach dem von Behindertenparkplatzschild“
Ich möchte gerne wissen ob ich Verwahngeldangebot/Anhörung richtig oder Falsch bekommen habe.
Mit freundlichen Grüßen