Parkverbot: Wann gilt ein solches und wie wird es angezeigt?

Parkverbot: Die wichtigsten Fragen & Antworten

Gibt es ein generelles Parkverbot?

Ja, gemäß § 12 Straßenverkehrsordnung (StVO) ist das Parken an bestimmten Stellen und Orten grundsätzlich untersagt. So ist das Parken in Kurven oder vor Grundstücksein- oder -ausfahrten unzulässig. Wo das noch der Fall ist, haben wir hier für Sie zusammengefasst.

Kann ein Parkverbot auch an anderen Orten gelten?

Ja. Wird das Parken an Orten untersagt, die nicht in § 12 StVO definiert sind, ist dies durch entsprechende Parkverbotsschilder angezeigt. Zu den wichtigsten gehören hier die Zeichen 283 und 286.
verkehrszeichen-283 verkehrszeichen-286
Was die Verkehrszeichen zum Parkverbot genau bedeuten, lesen Sie hier.

Mit welchen Sanktionen ist zu rechnen, wenn Sie ein generelles Parkverbot oder ein Schild zum Parkverbot missachten?

Parkverstöße werden gemäß dem Bußgeldkatalog mit Verwarn- oder Bußgeldern zwischen 10 und 110 Euro geahndet. Wann welche Sanktionen drohen, können Sie der Tabelle hier entnehmen.

Auszug aus dem Bußgeldkatalog zum Parken

Ver­stoßBuß­geldPunk­te
Par­ken an un­über­­­sicht­li­chen Stra­ßen­­­­stel­len, in schar­fen Kur­ven, auf Fuß­­gän­­­ger­über­­­wegen, 5 Me­ter vor bzw. 10 Me­ter nach Licht­­­­zei­chen oder im Halte­­­ver­bot35 €
... mit Be­hin­de­rung55 €
... län­ger als ei­ne Stun­de55 €
… län­ger als ei­ne Stun­de mit Be­hin­de­rung55 €
Park­en auf Geh-, Rad- oder Rad­schnell­we­gen55 €
... mit Be­hin­de­rung70 €1
... län­ger als ei­ne Stun­de70 €1
… län­ger als ei­ne Stun­de mit Be­hin­de­rung80 €1
… län­ger als ei­ne Stun­de mit Ge­fähr­dung80 €1
… län­ger als ei­ne Stun­de mit Sach­be­schä­di­gung100 €1
Par­ken an ei­ner Eng­stel­le mit Be­hin­de­rung von Ret­tungs­fahr­zeu­gen100 €1
Par­ken vor oder in einer Feuer­wehr­zu­fahrt55 €
… mit Be­hin­de­rung von Ein­satz­fahr­zeu­gen100 €1
Par­ken auf ei­ner Sperr­flä­che25 €
... mit Be­hin­de­rung25 €
… län­ger als 15 Mi­nu­ten30 €
… län­ger als 15 Mi­nu­ten mit Be­hin­de­rung35 €
Par­ken in zwei­ter Rei­he55 €
... mit Be­hin­de­rung80 €1
... mit Ge­fähr­dung90 €1
... mit Sach­be­schä­di­gung110 €1
… län­ger als 15 Mi­nu­ten85 €1
… län­ger als 15 Mi­nu­ten mit Be­hin­de­rung90 €1
Un­zu­lässi­ges Par­ken in ei­ner ver­kehrs­be­ruhig­ten Zo­ne10 €
... mit Be­hin­de­rung15 €
… län­ger als drei Stun­den20 €
… län­ger als drei Stun­den mit Be­hin­de­rung30 €
Par­ken vor Grund­­­­stücks­ein- und -aus­­­fahr­ten, 5 Me­ter vor ei­ner Kreu­­zung oder Ein­mün­dung, im Be­reich von Taxi­­­­stän­den, vor und hin­ter Andreas­­­­kreuzen oder ü­ber ei­nem Schacht­­­deckel10 €
... mit Be­hin­de­rung15 €
… län­ger als drei Stun­den20 €
… län­ger als drei Stun­den mit Be­hin­de­rung30 €
Par­ken oh­ne Park­­­schei­be oder Park­­­schein bzw. Über­schrei­tung der Park­­­dau­er
... um 30 Mi­nu­ten20 €
... um ei­ne Stun­de25 €
... um zwei Stun­den30 €
... um drei Stun­den35 €
... um mehr als drei Stun­den40 €
Par­ken auf ei­nem Schwer­be­hin­der­ten­park­platz55 €
Nicht platz­spa­rend par­ken10 €
Park­lü­cken­dieb­stahl10 €
Par­ken in ei­nem Fuß­gän­ger­be­reich55 €
... mit Be­hin­de­rung70 €
… län­ger als 3 Stun­den70 €
Ver­sper­ren des Ab­fahrts­we­ges ei­nes an­de­ren Kfz durch das Par­ken oder Ab­stel­len Ihr­es Fahr­zeu­ges20 €
Un­be­rech­tig­tes Par­ken in ei­ner Not­halte- oder Pan­nen­bucht25 €
Par­ken in ei­nem ge­schüt­­z­ten Be­reich wäh­rend nicht zu­ge­las­­se­ner Zei­ten mit ei­nem Kfz über 7,5 Ton­nen oder ei­nem An­­­hän­ger über 2 Ton­nen30 €
Par­ken ei­nes An­­­hän­gers oh­ne Zug­­­fahr­­zeug (län­ger als zwei Wo­chen)20 €
Par­ken im Fahr­raum von Schie­nen­fahr­zeu­gen55 €
... mit Be­hin­de­rung70 €1
Par­ken auf Auto­­­­bah­nen oder Kraft­­­fahr­­­­stra­ßen70 €1
Par­ken an Stel­len, an de­nen das Hal­ten ver­bo­ten ist25 €
... mit Be­hin­de­rung40 €
… län­ger als ei­ne Stun­de40 €
… län­ger als ei­ne Stun­de mit Be­hin­de­rung50 €
Un­be­rech­tig­tes Par­ken an Halt­e­stel­len und auf Bus­­sonder­­fahr­strei­fen55 €
... mit Be­hin­de­rung70 €
... mit Ge­fähr­dung80 €
... mit Sach­be­schä­di­gung100 €
… län­ger als 3 Stun­den70 €
… län­ger als 3 Stun­den mit Be­hin­de­rung80 €
… län­ger als 3 Stun­den mit Ge­fähr­dung80 €
… län­ger als 3 Stun­den mit Sach­be­schä­di­gung100 €
Un­be­rech­tig­tes Par­ken auf ei­nem Park­­platz für E-Fahr­­zeuge55 €
Un­be­rech­tig­tes Par­ken auf ei­nem Park­­platz für Car­sha­ring-Fahr­­zeu­ge55 €
Ge­fähr­dung ande­rer Ver­kehrs­teil­neh­mer beim Ein- oder Aus­stei­gen40 €
… mit Sach­be­schä­di­gung50 €

Parken im Parkverbot: Wann ist das Abstellen des Fahrzeugs untersagt?

Parkraum ist nicht nur in Innenstädten Mangelware. Doch was tun, wenn nur ein kurzer Stopp ansteht oder um die Wohnung herum kein Parkplatz zur Verfügung steht? Da hinstellen wo es geht? Das kann allerdings teuer enden und zudem dazu führen, dass Sie Ihr Fahrzeug an einem ganz anderen Ort abholen müssen. Das ist in der Regel der Fall, wenn Sie im Parkverbot stehen. Ein solches kann durch die Bestimmungen in der Straßenverkehrsordnung (StVO) generell bestehen oder durch entsprechende Verkehrszeichen zum Parkverbot angezeigt sein.

Ein Parkverbot kann durch Zeichen oder allgemeine Verkehrsregeln bestehen.
Ein Parkverbot kann durch Zeichen oder allgemeine Verkehrsregeln bestehen.

Die rechtliche Grundlage für ein generelles Parkverbot an bestimmten Orten bildet § 12 StVO. Zunächst ist in diesem Paragraphen definiert, wann es sich eigentlich um ein Parken handelt. Demnach gilt: „Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.“ Des Weiteren ist dann festgelegt, wo Verkehrsteilnehmer grundsätzlich nicht parken dürfen.

In der Regel handelt es sich dabei um Gefahrenstellen oder um unübersichtliche Verkehrssituationen. Ein Parkverbot soll hier das Risiko von Unfällen bzw. Gefahrensituationen minimieren und somit zur Verkehrssicherheit beitragen. Darüber hinaus ist das Parken dort verboten, wo der Verkehrsfluss durch abgestellte Fahrzeuge beeinträchtigt wird.

Gemäß § 12 StVO besteht ein absolutes Parkverbot an folgenden Orten bzw. in folgenden Verkehrssituationen:

Das Parken ist unzulässig

1. vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, soweit in Fahrtrichtung rechts neben der Fahrbahn ein Radweg baulich angelegt ist, vor Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 8 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,

2. wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,

3. vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,

4. über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (Anlage 2 Nummer 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,

5. vor Bordsteinabsenkungen.

Allgemein ist zudem das Parken auf Autobahnen und in Kreisverkehren verboten. Auch das Parken auf Gehwegen ist üblicherweise unzulässig, wenn dort keine Parkflächen angelegt sind, da dieser Bereich für die Nutzung durch Kfz gesperrt ist.

Für Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen (außer Linienbusse und auf gekennzeichneten Parkflächen) besteht zudem in der Zeit zwischen „22.00 bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen“ in reinen Wohngebieten und Sondergebieten zur Erholung ein Parkverbot. Gleiches gilt in Kur- und Klinikgebieten.

Parkverbot: Welches Schild ist hier von Bedeutung?

Ein Parkverbotsschild kann durch Zusatzzeichen näher definiert sein.
Ein Parkverbotsschild kann durch Zusatzzeichen näher definiert sein.

Ebenfalls mit Sanktionen rechnen müssen Sie, wenn Sie ein Parkverbot ignorieren, das durch Verkehrszeichen angezeigt wird. Dies kann durch explizite Halte- und Parkverbotszeichen erfolgen oder durch Erläuterungen zu Verkehrszeichen, die ein Halte- bzw. Parkverbot beinhalten. Wie beim allgemeinen Parkverbot durch die StVO ist das Verbot per Verkehrszeichen oft dort zu finden, wo abgestellte Fahrzeuge bzw. das Halten mit diesen eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit oder des Verkehrsflusses bedeuten würde.

Zu den wichtigsten Schildern für ein Parkverbot zählen die Zeichen 283 und 286. Letzteres zeigt ein „eingeschränktes Haltverbot“ an. In diesem Bereich ist das Halten bis zu drei Minuten gestattet. Das Be- und Entladen sowie Ein- und Aussteigen sind hier erlaubt. Das längere Abstellen oder das Verlassen des Fahrzeugs sind jedoch unzulässig. Parken im Halteverbot zieht dann Konsequenzen in Form von Verwarn- oder Bußgeldern nach sich. Das Parkverbotsschild 283 steht für ein absolutes Halteverbot. Hier ist weder das kurzzeitige Halten noch das Parken erlaubt.

Nachfolgend finden Sie eine Übersicht für die üblichen Parkverbotsschilder und deren Bedeutung:

verkehrszeichen-286
Verkehrszeichen 286: eingeschränktes Haltverbot
verkehrszeichen-283
Verkehrszeichen 283: absolutes Haltverbot
verkehrszeichen-283-30
Verkehrszeichen 283-30

Verkehrsschilder, die ein Parkverbot anzeigen, können durch Zusatzzeichen eingeschränkt oder erweitert sein. So ist es beispielsweise möglich, dass ein Parkverbot mit einer Uhrzeit versehen ist. Das Verbot gilt dann nur in diesem bestimmten Zeitraum. Zudem können Zusatzzeichen auch eine bestimmte Strecke angeben, auf deren Länge das Halten oder Parken untersagt ist. Wird auf dem Schild zum Parkverbot ein Pfeil angezeigt, bedeutet dies, dass ein solches Verbot beginnt oder endet. Zeigt der Pfeil zur Fahrbahn, stellt das den Anfang vom Parkverbot dar. Als aufgehoben gilt es, wenn der Pfeil von der Fahrbahn weg zeigt.

Neben den Schildern 283 und 286 bzw. Variationen von diesen können auch andere Verkehrszeichen ein Parkverbot mit sich bringen. So ist unter anderem das Parken vor und hinter einem Andreaskreuz nicht zulässig. Innerorts ist dies bis zu 5 m und außerorts bis zu 50 m vor dem Schild untersagt.

Als Verkehrszeichen gelten aber auch Markierungen auf der Fahrbahn. Ist beispielsweise das Überfahren von Flächen durch durchgezogene weiße Linien oder eine Sperrfläche untersagt, kann auf diesen auch nicht geparkt werden. Kennzeichnen Markierungen besondere Verkehrsflächen oder Parkplätze, ist die Nutzung oftmals nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. So ist das Parken auf einem Behindertenparkplatz nur dann möglich, wenn die entsprechenden Nachweise bzw. Parkausweise vorliegen.

Parkverstöße: Mit diesen Sanktionen ist zu rechnen

Halten Sie beim Parkverbot die Regeln nicht ein, drohen Sanktionen.
Halten Sie beim Parkverbot die Regeln nicht ein, drohen Sanktionen.

Ignorieren oder übersehen Sie ein Parkverbot, hat das oftmals Konsequenzen. Üblicherweise begehen Sie bei einem Parkverstoß eine Ordnungswidrigkeit, die entsprechend dem Bußgeldkatalog geahndet wird. So kann ein Verwarngeld oder ein Bußgeld drohen. Stellen Sie Ihr Fahrzeug verbotenerweise auf einem Rad- oder Gehweg ab, kostet dies 55 Euro. Gleiches gilt beim Parken in zweiter Reihe. Gefährden Sie dadurch andere, wird aus dem Verwarngeld ein Bußgeld von 90 Euro und ein Punkt in Flensburg.

Ein Bußgeld von 70 Euro und ebenfalls ein Punkt in Flensburg hat es zur Folge, wenn Sie das allgemeine Parkverbot auf der Autobahn missachten. 70 Euro kostet es auch, wenn Sie auf einem Busstreifen parken und dadurch andere behindern.

Die Missachtung von einem Parkverbot kann zudem auch das Abschleppen Ihres Fahrzeugs bedeuten. In diesem Fall kommen zusätzlich zu den Sanktionen weitere Kosten auf Sie zu, die Sie als Verursacher der Ordnungswidrigkeit selbst tragen müssen.

Im Video: Das Wichtigste zu Halten und Parken

Erfahren Sie im Video alles Wichtige zum Halten und Parken.
Erfahren Sie im Video alles Wichtige zum Halten und Parken.

Quellen und weiterführende Links

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Über den Autor

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Dörte L.

Seit 2016 ist Dörte Teil der Redaktion von punkte-flensburg.de. Sie schreibt Ratgeber zu den wichtigsten Verkehrszeichen, Verkehrsverstößen rund ums Thema Alkohol und zum Bußgeldverfahren. Sie hat Anglistik und Germanistik in Potsdam studiert.

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