Radwege stellen einen geschützten Bereich für Fahrradfahrer dar und sollen dazu beitragen, das Risiko für Verkehrsunfälle zwischen Radfahrern und Kraftfahrern zu verringern. Doch muss der Radweg tatsächlich benutzt werden oder dürfen Fahrradfahrer auch auf der Straße fahren?
Wie Sie einen Radweg mit Benutzungspflicht erkennen, wann Sie als Radfahrer auch auf der Fahrbahn unterwegs sein dürfen und welche Sanktionen der Bußgeldkatalog vorsieht, wenn Sie vorhandene Radwege trotz Benutzungspflicht links liegen lassen, lesen Sie im folgenden Ratgeber.
Inhaltsverzeichnis
Bußgeldtabelle: Gegen die Radwegpflicht verstoßen
Verstoß | Verwarnungsgeld |
---|---|
Radweg trotz Benutzungspflicht nicht genutzt | 20 € |
… mit Behinderung | 25 € |
… mit Gefährdung | 30 € |
… mit Unfall | 35 € |
Radwegebenutzungspflicht: Die wichtigsten Fragen & Antworten
Dass es sich um einen Radweg mit Benutzungspflicht handelt, erkennen Fahrradfahrer an den Verkehrszeichen 237, 240 oder 241. Ist eines dieser Zeichen vorhanden, dürfen Sie als Radfahrer nicht auf der Straße fahren. An dieser Stelle können Sie sich die Verkehrsschilder ansehen, die eine Radwegebenutzungspflicht vorschreiben.
Wenn die Verkehrszeichen 237, 240 oder 241 nicht aufgestellt wurden, haben Sie einen Radweg ohne Benutzungspflicht vor sich und dürfen selbst entscheiden, ob Sie mit dem Fahrrad auf der Straße fahren oder den Radweg nutzen.
Wer mit seinem Fahrrad den Fahrradweg trotz Pflicht nicht benutzt und einfach trotzdem auf der Straße fährt, muss sich laut Bußgeldkatalog auf ein Verwarnungsgeld zwischen 20 und 35 Euro einstellen. Welche Regelmissachtung wie sanktioniert wird, können Sie in dieser Tabelle ablesen.
Wann gilt eine Radwegebenutzungspflicht laut StVO?
In § 2 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) wird die Radwegebenutzungspflicht in Deutschland thematisiert. Dort heißt es:
[…] Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist. Wer mit dem Rad fährt, darf ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und zu Fuß Gehende nicht behindert werden. […]“
Daraus ergibt sich: Es handelt sich um einen Radweg mit Benutzungspflicht, wenn die Verkehrszeichen 237, 240 oder 241 aufgestellt sind. Ist keines dieser Zeichen vorhanden, dürfen Sie den Fahrradweg nutzen, eine Pflicht besteht dann jedoch nicht. In diesem Fall dürfen Sie also ganz legal auf der Straße fahren.
Befindet sich der Radweg auf der linken Seite, dürfen Sie darauf nur dann unterwegs sein, wenn das Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ dies gestattet. Darüber hinaus dürfen Sie auf dem rechten Seitenstreifen fahren, wenn es keinen Fahrradweg gibt. Dabei muss eine Behinderung von Fußgängern allerdings ausgeschlossen sein.
Radweg: Eine Benutzungspflicht besteht bei diesen Verkehrsschildern
Im Folgenden können Sie sich die verschiedenen Verkehrsschilder genauer anschauen, die für benutzungspflichtige Radwege stehen:
Radweg
Radfahrer müssen den Radweg benutzen, wenn dieses Schild aufgestellt ist. Weder Autofahrer noch Fußgänger dürfen diesen Bereich nutzen; er ist allein Fahrradfahrern vorbehalten.
Gemeinsamer Geh- und Radweg
Hier haben Sie einen kombinierten Geh- und Radweg mit Benutzungspflicht vor sich. Weil auch Fußgänger sich dort aufhalten dürfen, sollten Sie besonders aufmerksam sein, damit es nicht zu einer Behinderung oder Gefährdung kommt.
Getrennter Rad- und Gehweg
Es ist ebenfalls ein benutzungspflichtiger Radweg, wenn dieses Schild vorhanden ist. Ein Risiko für einen Unfall mit einem Fußgänger gibt es hier jedoch nicht, weil der Gehweg zwar neben dem Fahrradweg angelegt wurde, die Bereiche allerdings voneinander abgetrennt sind.
Wodurch kann die Radwegbenutzungspflicht aufgehoben werden?
Unter gewissen Umständen kann die Benutzungspflicht für einen Radweg aufgehoben werden, sodass Sie den Weg für eine bestimmte Zeit nicht nutzen müssen, obwohl dies an und für sich verpflichtend wäre. Grundsätzlich müssen Sie einen Radweg trotz Benutzungspflicht nicht befahren, wenn dieser schlichtweg nicht genutzt werden kann.
Dies ist beispielsweise der Fall, wenn
- Kraftfahrer ihre Fahrzeuge unerlaubt darauf abgestellt haben,
- der Weg vereist ist,
- unpassierbare Umlaufsperren existieren oder
- sich massenhaft Schlaglöcher im Asphalt befinden.
In diesen Situationen müssen Sie den jeweiligen Radweg trotz Pflicht nicht befahren und dürfen ausnahmsweise auf der Straße unterwegs sein. Sobald der Fahrradweg wieder nutzbar ist und Sie die Möglichkeit haben, ohne Risiko darauf zurückzukehren, sollten Sie dies jedoch unbedingt tun, da ansonsten Sanktionen aus dem Bußgeldkatalog fällig werden können.
Was geschieht bei Verstößen gegen die Benutzungspflicht für Radwege?
Ignorieren Sie die für den Radweg geltende Benutzungspflicht und sind mit Ihrem Fahrrad auf der Straße unterwegs, müssen Sie sich laut Bußgeldkatalog auf ein Verwarnungsgeld von 20 Euro einstellen. Haben Sie dabei jemanden behindert oder gefährdet, müssen Sie mit 25 bzw. 30 Euro rechnen. Kam es sogar zu einem Unfall, weil Sie trotz Pflicht den Fahrradweg nicht genutzt haben, kommen 35 Euro auf Sie zu.