Der Sicherheit kommt im Straßenverkehr eine tragende Rolle zu. Dies zeigt sich unter anderem an der Tatsache, dass sich alle Kraftfahrer innerorts an eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h halten müssen und nicht – wie außerhalb geschlossener Ortschaften – mit 80 oder sogar 100 km/h die Straße entlangpreschen dürfen. Schließlich ist das Risiko für einen Unfall mit einem Fußgänger oder Radfahrer innerhalb geschlossener Ortschaften um einiges höher als außerorts.
In manchen Bereichen dürfen sich Autofahrer sogar nur mit Schrittgeschwindigkeit fortbewegen, damit schwächere Teilnehmer am Verkehr nicht in Gefahr gebracht werden. Doch wie hoch ist Schrittgeschwindigkeit genau? Was regelt die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) zum Schritttempo? Und was kommt auf Fahrer zu, die sich nicht an die vorgeschriebene Schrittgeschwindigkeit halten? Das erfahren Sie im Ratgeber.
Inhaltsverzeichnis
Bußgeldtabelle: Schrittgeschwindigkeit überschritten?
Bußgeldrechner: Schneller als Schritttempo gewesen
Schrittgeschwindigkeit: Die wichtigsten Fragen & Antworten
Es gibt keine gesetzlichen Vorgaben dazu, bei wie viel km/h es sich um Schrittgeschwindigkeit handelt. Sicherheitshalber sollten Sie als Kraftfahrer unter einem Wert von 20 km/h bleiben, um Sanktionen aus dem Bußgeldkatalog zu vermeiden.
In welchen Situationen Sie nur mit Schritttempo unterwegs sein dürfen, lesen Sie hier.
An dieser Stelle erfahren Sie, welche Sanktionen möglich sind, wenn Sie die vorgeschriebene Schrittgeschwindigkeit überschritten haben.
Video: Schrittgeschwindigkeit
Wie schnell ist „Schrittgeschwindigkeit“ genau?
Grundsätzlich ist zwar jedem Kraftfahrer klar, dass es sich bei „Schrittgeschwindigkeit“ um das Tempo handelt, das ein Mensch durchschnittlich an den Tag legt, wenn er einen Fuß vor den anderen setzt. Wie schnell diese Fußgängergeschwindigkeit jedoch im Detail ist, kann hingegen kaum jemand beantworten.
So erging es in der Vergangenheit bereits mehreren Gerichten, die zum Teil sehr unterschiedliche Ansichten hatten, was die Frage „Bei wie viel km/h ist Schrittgeschwindigkeit anzusetzen?“ anbelangt:
- Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe beschloss in seinem Urteil vom 14. April 2004 (Az.: 1 Ss 159/03), die Schrittgeschwindigkeit auf 6 km/h festzusetzen.
- Als durchschnittliche Schrittgeschwindigkeit könnten allerdings auch 15 km/h noch gelten, urteilte das Amtsgericht Leipzig am 16. Februar 2005 (Az.: 215 OWi 500 Js 83213/04).
- Das OLG Brandenburg schloss sich in seinem Urteil vom 23. Mai 2005 der Auffassung des OLG Karlsruhe an (Az.: 1 Ss (Owi) 86B/05) und legte sich auf 6 km/h fest.
- Am 20. September 2010 entschied das OLG Hamm, dass ein Wert von 10 km/h noch als Schrittgeschwindigkeit angesehen werden könne (Az.: I-6 U 222/09).
Allgemein kann also gesagt werden, dass sich Kraftfahrer sicherheitshalber unter einem Tempo von 20 km/h bewegen sollten, um nicht wegen einer Überschreitung der Schrittgeschwindigkeit geblitzt zu werden. Eine gesetzliche Definition dazu, wobei es sich nun um normale Schrittgeschwindigkeit handelt, existiert jedoch nicht.
Was ist in der StVO zur Schrittgeschwindigkeit geregelt?
Auch wenn sich keine exakte Angabe zur Schrittgeschwindigkeit in der StVO finden lässt, bedeutet dies nicht automatisch, dass dieses Thema nicht behandelt wird. Im Folgenden haben wir einige Paragraphen der StVO für Sie zusammengefasst, in denen es um das Schritttempo geht:
- Sollten gerade Fahrgäste aus- oder einsteigen, dürfen Kraftfahrer nur mit Schrittgeschwindigkeit rechts an Bussen vorbeifahren. Weiterhin müssen sie so viel Abstand halten, dass kein Fahrgast behindert oder gefährdet wird. Notfalls müssen sie anhalten und warten (§ 20 Absatz 2 StVO).
- Halten Busse mit eingeschalteter Warnblinkanlage an einer Haltestelle, gilt das Gleiche. Sollte sich ein Fahrzeug im Gegenverkehr derselben Fahrbahn befinden, so darf auch dieses nur mit Schrittgeschwindigkeit vorbeifahren (§ 20 Absatz 4 StVO).
- Wenn Autofahrer beim Rückwärtsfahren auf einem Parkplatz mit Schrittgeschwindigkeit fahren, gilt für sie keine Anschnallpflicht (§ 21a Absatz 1 Nr. 3 StVO).
- Wer mit einem Roll- oder Krankenfahrstuhl im Fußgängerverkehr unterwegs ist, darf sich nur mit Schrittgeschwindigkeit fortbewegen (§ 24 Absatz 2 StVO).
- Seit der Einführung der StVO-Reform am 9. November 2021 sind Fahrer von Kfz über 3,5 Tonnen dazu verpflichtet, innerorts beim Rechtsabbiegen Schrittgeschwindigkeit zu fahren, wenn auf oder neben der Fahrbahn mit Fahrradfahrern oder Fußgängern zu rechnen ist (§ 9 Absatz 6 StVO).
Wenn die Schrittgeschwindigkeit durch ein Schild vorgeschrieben wird
Es existiert zwar kein explizites Schild, welches Schrittgeschwindigkeit ankündigt, dafür allerdings mehrere Verkehrszeichen, bei denen Sie als Kraftfahrer nur noch mit Schritttempo fahren dürfen, nachdem Sie sie hinter sich gelassen haben. Unter anderem ist dies bei dem Schild 239 der Fall.
Es kennzeichnet den Beginn einer Fußgängerzone. Sofern Kraftfahrzeuge in dieser erlaubt sind, dürfen Sie ab diesem Schild nur noch Schrittgeschwindigkeit fahren. In einem verkehrsberuhigten Bereich, der im Volksmund oft auch als Spielstraße bezeichnet wird, findet in der Regel die gleiche Vorschrift Anwendung. Der Beginn einer Spielstraße wird durch das Verkehrszeichen 325.1 markiert.
Dabei handelt es sich um ein blaues, rechteckiges Schild, auf dem ein Haus, ein Pkw sowie zwei Personen abgebildet sind, die auf der Straße mit einem Ball spielen. Es ist sehr wichtig, dass Sie ab diesem Verkehrsschild nur noch Schrittgeschwindigkeit an den Tag legen. Schließlich besteht die Möglichkeit, dass plötzlich ein Kind auf die Straße läuft und einem Ball hinterherjagt oder Ähnliches. Halten Sie sich nicht an die Schrittgeschwindigkeit in einer Spielstraße, könnte das Ganze schnell in einem Unfall enden.
Sie haben die Schrittgeschwindigkeit mit dem Auto überschritten?
Haben Sie beispielsweise in einer Spielstraße die vorgeschriebene Schrittgeschwindigkeit ignoriert, sieht der Bußgeldkatalog ein Verwarnungsgeld in Höhe von 20 Euro vor. Doch Vorsicht: So gering fallen die Sanktionen nur aus, wenn Ihr Tempo geringer war als 10 km/h. Waren Sie schneller, droht Ihnen nicht mehr aufgrund einer Missachtung der Schrittgeschwindigkeit ein Bußgeld, sondern aufgrund einer Geschwindigkeitsüberschreitung.
Wer innerorts zwischen 11 und 15 km/h zu schnell war und geblitzt wurde, muss mit 50 Euro rechnen. Lag Ihre Geschwindigkeit zwischen 16 und 20 km/h, klettert dieser Betrag auf 70 Euro. 115 Euro sowie einen Punkt in Flensburg sieht der Bußgeldkatalog vor, sobald Sie sich einen Tempoverstoß von 21 km/h geleistet haben.
Schreibt ein Verkehrszeichen Schrittgeschwindigkeit vor, sollten Sie sich allerdings nicht nur daran halten, um Sanktionen aus dem Bußgeldkatalog zu vermeiden, sondern vor allem der Verkehrssicherheit zuliebe.