Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Verkehr haben die Behörden in Deutschland die Möglichkeit, es bei einer Verwarnung zu belassen und in diesem Zuge ein Verwarnungsgeld zu verhängen. Dabei handelt es sich um einen Betrag bis 55 Euro, erst ab 60 Euro ist die Rede von einem Bußgeld. Es wird demzufolge nicht bei jeder Zuwiderhandlung im Straßenverkehr direkt ein Bußgeldverfahren eröffnet.
Eine solche Verwarnung haben Sie beispielsweise dann erhalten, wenn Sie falsch geparkt haben und daraufhin einen Strafzettel an Ihrem Kfz vorfinden. Zahlen Sie den darauf vermerkten Geldbetrag innerhalb der meist einwöchigen Frist, ist das Ganze für Sie erledigt. Doch was, wenn Sie gegen ein „Knöllchen“ vorgehen möchten? Ist es möglich, gegen einen Strafzettel wegen Falschparken Einspruch einzulegen? Dies klären wir im folgenden Ratgeber.
Inhaltsverzeichnis
Einspruch gegen einen Strafzettel: Die wichtigsten Fragen & Antworten
Nein, diese Option besteht nicht. Ein Einspruch ist nur im Zuge eines Bußgeldverfahrens möglich; ein solches wird bei einem Strafzettel jedoch nicht eröffnet.
Um sich gegen einen Strafzettel zu wehren, müssen Sie zunächst einmal die Zahlungsfrist verstreichen lassen, ohne das Verwarnungsgeld zu bezahlen. Anschließend wird ein Bußgeldverfahren eröffnet und Sie erhalten einen Bußgeldbescheid. Gegen diesen können Sie dann Einspruch einlegen.
Innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der Zustellung können Sie Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen.
Video: Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen – Lohnt sich das?
So können Sie einen Strafzettel anfechten
Das Wichtigste zuerst: Bei Regelmissachtungen im Verkehr kann ein Einspruch im Regelfall nur im Zuge eines Bußgeldverfahrens erfolgen. Daher ist es nicht möglich, gegen einen Strafzettel Einspruch einzulegen. Schließlich wird ein solches Verfahren in diesem Fall gar nicht erst eröffnet. Dies bedeutet jedoch nicht, dass es keine andere Möglichkeit gibt, um sich gegen einen Strafzettel zu wehren. Dafür müssen Sie wie folgt vorgehen:
- Lassen Sie die meist einwöchige Zahlungsfrist verstreichen, ohne den im „Knöllchen“ genannten Betrag zu begleichen.
- Für die zuständige Behörde wirkt es dann so, als wären Sie mit der Verwarnung nicht einverstanden, woraufhin sie ein Bußgeldverfahren eröffnet.
- In diesem Zuge wird sie Ihnen einen Bußgeldbescheid zuschicken. Gegen diesen können Sie dann – im Gegensatz zu einem Strafzettel – Einspruch einlegen.
Bedenken Sie: Ein Bußgeldverfahren bringt stets Gebühren und Auslagen mit sich, die auf den ursprünglichen Betrag aufgerechnet werden (mindestens 28,50 Euro). Wird Ihrem Einspruch nicht stattgegeben, müssen Sie demzufolge höhere Kosten in Kauf nehmen als es bei der vorherigen Verwarnung der Fall gewesen wäre. Daher sollten Sie stets Ihre Erfolgschancen abwägen, bevor Sie die Zahlung des Betrages im Strafzettel verweigern und Einspruch gegen den darauffolgenden Bußgeldbescheid einlegen.
Wann muss der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid stattfinden?
Für einen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid haben Sie nicht unbegrenzt Zeit. § 67 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) besagt dazu:
Der Betroffene kann gegen den Bußgeldbescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, Einspruch einlegen. […]“
Achten Sie daher genau darauf, nach dem nicht bezahlten Strafzettel rechtzeitig Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen. Lassen Sie die zweiwöchige Frist verstreichen, können Sie schließlich nicht mehr gegen die Sanktionen aus dem Bußgeldkatalog vorgehen.