Verkehrstüchtig sein: Die wichtigsten Fragen & Antworten
Die Verkehrstüchtigkeit bezieht sich prinzipiell darauf, ob Sie fähig sind, ordnungsgemäß und unter Beachtung der Verkehrssicherheit am Straßenverkehr teilzunehmen. Das kann Ihre physische und psychische Leistungsfähigkeit aber auch den Zustand Ihres Fahrzeugs betreffen. Mehr zur persönlichen Fahreignung können Sie in diesem Abschnitt nachlesen.
Für das Straßenverkehrsgesetz (StVG) sind Sie laut § 2 Abs. 4 immer dann verkehrstüchtig, wenn Sie die geistigen und körperlichen Anforderungen erfüllen. Das kann z.B. Ihr Sehvermögen oder Ihre Fähigkeit, sich zu bewegen, betreffen. Allerdings gehört auch dazu, dass Ihr Fahrzeug keine technischen Mängel hat und Sie sich an die Verkehrsregeln halten. Mehr zu den Voraussetzungen, die z.B. für Autos und Fahrräder gelten, finden Sie hier.
Grundsätzlich wird bei Verstößen gegen die Richtlinien zur Verkehrstüchtigkeit zwischen Ordnungswidrigkeiten und Straftaten unterschieden. Für diese liegen auch nicht die gleichen Tatbestände vor. Werden Sie bspw. dabei erwischt, wie Sie unter Alkoholeinfluss (also ordnungswidrig) Auto fahren, bringt Ihnen das ein Bußgeld von 500 Euro, zwei Punkte und ein Fahrverbot von einem Monat ein. Als Straftat gilt hingegen, wenn Sie nicht nur Alkohol getrunken haben, sondern z.B. offensichtliche Ausfallerscheinungen zeigen oder fahrlässig einen Unfall mit Personenschaden verursachen. Hierfür kann es laut § 229 und § 316 des Strafgesetzbuchs (StGB) sowohl Geldstrafen als auch Freiheitsstrafen geben.
Gibt es einen Unterschied zwischen Verkehrstüchtigkeit und Fahrtüchtigkeit?
Kurz gesagt: Nein. Sowohl „Verkehrstüchtigkeit“ als auch „Fahrtüchtigkeit“ bezeichnen das Gleiche. Sie haben jedoch eine gewisse Zweideutigkeit, weil sie den technischen Zustands eines Fahrzeugs oder Ihre generelle Fähigkeit, am Straßenverkehr teilzunehmen, meinen können.
Ist letzteres der Fall, lässt sich die Verkehrstüchtigkeit auch mit dem Begriff der Fahreignung gleichsetzen.
Befinden Sie sich in einer Verkehrskontrolle, welche die Polizei gemäß § 36 Abs. 5 der Straßenverkehrsordnung (StVO) durchführen darf, wird stattdessen beurteilt, ob Sie aktuell verkehrstüchtig sind. Dies lässt sich auch als Fahrtauglichkeit bezeichnen (d.h. inwiefern Sie in der Lage sind, Ihr Fahrzeug zum Kontrollzeitpunkt sicher zu führen). Polizeibeamte können hierfür bspw. Alkohol- und Drogentests einsetzen.
Die fahrzeugtechnische Verkehrstüchtigkeit: Auto, Fahrrad und Co. im Vergleich
Alle Fahrzeuge, die am Straßenverkehr teilnehmen wollen, werden erst als verkehrstüchtig angesehen, sobald sie alle gesetzlichen Vorgaben erfüllen. Diese beziehen sich z.B. auf ihren technischen Zustand.
Zum einen betrifft das sowohl beim Auto als auch beim Fahrrad die Funktionsfähigkeit der Bremsen und Lichtanlagen. Weisen diese Mängel auf, bergen sie ein immenses Unfallrisiko und sind im Ernstfall womöglich nicht einsatzbereit.
Außerdem dürfen Sie für Ihre Fahrradbeleuchtung bspw. keine Lichter anbauen, die nicht vom Staat zugelassen sind. Damit dürfen jeweils vorn nur ein Weißlicht- und hinten ein Rotlichtstrahler angebracht sein.
Ein weiterer Anhaltspunkt der fahrzeugtechnischen Verkehrstüchtigkeit ist der Zustand der Reifen. Auch hier müssen Sie regelmäßig überprüfen und sicherstellen, dass genügend Luftdruck vorhanden ist. Sollten Sie Risse im Material bemerken, empfiehlt es sich, die Reifen zu erneuern.
Beim Fahrrad lassen sich die porösen Stellen möglicherweise noch flicken. Sobald Sie daran zweifeln, ob Sie noch mit dem Rad fahren können/dürfen, ist es grundsätzlich ratsamer, lieber neu zu investieren, als die eigene und die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer zu gefährden.
Wichtig: Obwohl die Polizei ohne konkreten Verdacht auf eine Straftat z.B. den Fahrzeuginnenraum Ihres Autos bei einer Kontrolle nicht überprüfen darf, sind davon einige Gegenstände ausgenommen. Die Beamten dürfen nämlich trotzdem kontrollieren, ob der Verbandskasten und das Warndreieck vorhanden bzw. verkehrstüchtig sind.
Die eigene Fahrtauglichkeit: Wie kann Ihre Leistungsfähigkeit beeinflusst werden?
Im Gegensatz zu den technischen Aspekten Ihres Fahrzeugs, bezieht sich die persönliche Verkehrstüchtigkeit immer auf den Gemütszustand und Ihre physische/psychische Leistungsfähigkeit.
Solange Sie gesund sind und sich in der Lage dazu fühlen, am Straßenverkehr teilzunehmen, verbietet Ihnen das Gesetz bspw. nicht das Fahren. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob Sie letztendlich mit dem Auto oder dem Fahrrad unterwegs sind.
In den nachfolgenden Abschnitten ist für Sie genauer erläutert, welche Faktoren sich jeweils auf Ihre Fahrtauglichkeit auswirken können.
Körperliche oder geistige Beeinträchtigungen der Verkehrstüchtigkeit
Für Menschen im hohen Alter gibt es in Deutschland für das Führen von Fahrzeugen keine Altersgrenze.
Auch wenn sie nicht verpflichtet sind, in regelmäßigen Abständen Fahreignungstests zu absolvieren, können körperliche bzw. geistige Einschränkungen negativen Einfluss auf ihre Verkehrstüchtigkeit nehmen. Senioren werden deshalb angehalten, selbst sicherzustellen, dass sie auch wirklich fahrtauglich sind.
Das gilt z.B. für etwaige Erkrankungen wie Demenz oder eine anderweitig reduzierte Leistungsfähigkeit (bspw. durch Übermüdung). Krankheiten sind allerdings erst meldepflichtig, wenn es konkrete Tatsachen gibt, dass diese Ihre Fähigkeit, am Straßenverkehr teilzunehmen, einschränken. Betreffen kann das unter anderem die Folgen eines Schlag- oder epileptischen Anfalls.
Wichtig: Liegen hingegen akute Ausprägungen geistiger Erkrankungen vor (z.B. Persönlichkeitsstörungen), sind Sie nicht länger verkehrstüchtig. Es ist eine absolute Fahruntüchtigkeit gegeben. Das kann insbesondere der Fall sein, sollten diese Erkrankungen mit der Einnahme von Medikamenten einhergehen.
Auswirkung von Rauschmitteln auf die Leistungsfähigkeit
Rauschmittel sind nicht gleich Rauschmittel. So wird im Rahmen der Verkehrstüchtigkeit zwischen Alkohol, Drogen und Medikamenten unterschieden. Unter deren Einfluss am Straßenverkehr teilzunehmen, ist grundsätzlich untersagt, wenn dadurch Ihre Fahrtauglichkeit negativ beeinflusst wird.
Für Alkohol gilt z.B., dass Sie eine Ordnungswidrigkeit begehen, falls die Polizei eine Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit bei Ihnen durchführt und Sie mit einem Wert erwischt, der über der Promillegrenze von 0,5 Promille liegt. Überschreiten Sie 1,1 Promille, ist das hingegen schon eine Straftat.
Bei Drogen ist ausschlaggebend, welche Art Sie konsumiert haben. Weiche Drogen wie Cannabis unterliegen z.B. nicht so strengen Vorgaben wie harte Drogen (Heroin etc.), die Sie nie konsumieren dürfen, bevor Sie am Straßenverkehr teilnehmen. Ansonsten begehen Sie auch hier eine Straftat.
Im Gegensatz zu den anderen Rauschmitteln können einige Medikamente zwar auch einen negativen Einfluss auf Ihre Verkehrstüchtigkeit ausüben, aber nicht alle. Das trifft bspw. nur bei starken Schmerz- oder Schlafmitteln zu. Diese können mitunter Ihr Reaktionsvermögen einschränken.
Wichtig: Haben Sie Arzneimittel eingenommen, die Ihre Aufmerksamkeit und Wahrnehmung immens beeinträchtigen und fahren trotzdem mit Ihrem Fahrzeug, sind Sie nicht mehr verkehrstüchtig. Sollte die Polizei das nachweisen können, drohen Ihnen schwere Sanktionen. Gemäß § 316 des StGB werden dafür z.B. Geld- oder Freiheitsstrafen fällig.