Vorsatz: Wann liegt vorsätzliches Handeln vor?

Kraftfahrer, die gegen geltendes Verkehrsrecht verstoßen, müssen mit Konsequenzen rechnen. Diese werden ihnen in einem sogenannten Bußgeldbescheid mitgeteilt. Sowohl die Polizei als auch die zuständige Bußgeldstelle gehen in der Regel davon aus, dass Zuwiderhandlungen dieser Art fahrlässig begangen werden, sprich die im Straßenverkehr erforderliche Sorgfalt fand keine Beachtung. Daher sind die im Bußgeldkatalog festgehaltenen Sanktionen normalerweise auf fahrlässiges Handeln ausgelegt.

Kann Ihnen Vorsatz nachgewiesen werden, erhöht sich die Strafe.
Kann Ihnen Vorsatz nachgewiesen werden, erhöht sich die Strafe.

Hat ein Autofahrer einen Verkehrsverstoß hingegen vorsätzlich begangen, sich also wissentlich und absichtlich falsch verhalten, kann die Strafe weitaus höher ausfallen. § 3 Absatz 4a der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) zufolge wird das Bußgeld verdoppelt und ein zusätzliches Fahrverbot verhängt, wenn einem Fahrer Vorsatz nachgewiesen werden kann. Informationen rund um das Thema Vorsätzlichkeit finden Sie in diesem Ratgeber.

Vorsatz: Die wichtigsten Fragen & Antworten

Wann handelt es sich um Vorsatz?

Per Definition ist von Vorsatz die Rede, wenn eine Person willentlich eine Straftat begeht und ihr außerdem genau bewusst ist, dass es sich dabei um eine verbotene Tat handelt. Mehr dazu lesen Sie hier.

Welche Formen von Vorsatz gibt es?

Hier erfahren Sie, welche Formen von Vorsatz rechtlich unterschieden werden und was diese jeweils ausmacht.

Welche Rolle spielt das Thema Vorsatz im Verkehrsrecht?

Auch im Verkehrsrecht sind vorsätzliche Handlungen von Bedeutung. An dieser Stelle stellen wir Ihnen zwei Urteile vor, bei denen es um Vorsatz im Straßenverkehr ging.

Was ist Vorsatz? Definition des Begriffs

Es wird zwischen drei Formen von Vorsatz unterschieden.
Es wird zwischen drei Formen von Vorsatz unterschieden.

Allgemein stammt der Begriff „Vorsatz“ aus dem Strafrecht, er kann allerdings auch im Verkehrs- und Zivilrecht von Bedeutung sein. Rechtlich gesehen bedeutet Vorsätzlichkeit, willentlich etwas Verbotenes zu tun und obendrein zu wissen, dass es sich dabei um eine unerlaubte Tat handelt.

Dabei wird zwischen drei Formen unterschieden, die wir Ihnen im Folgenden erläutern. Als Beispiel fungiert dabei eine vorsätzliche Tötung:

  1. Absicht: Der Täter hat es gezielt auf die Tötung seines Opfers angesehen, wie z. B. bei einem Auftragskiller. Das Wollen ist hierbei besonders ausgeprägt.
  2. Direkter Vorsatz: Hierbei geht es mehr um das Wissen als um das Wollen. Der Täter ist sich bewusst, dass er mit seinem Handeln eine Straftat begeht, tut es aber dennoch. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn ein Einbrecher einen Wohnungsbesitzer erschießt, weil dieser überraschenderweise nach Hause kam. Die Tötung war hier nicht geplant, sondern eher eine notwendige Nebenfolge des Einbruchs.
  3. Bedingter Vorsatz: Weder das Wollen noch das Wissen stechen bei dieser Form besonders hervor. Dennoch sind beide vorhanden. Der Täter weiß, dass er durch sein Verhalten eine Tötung herbeiführen könnte, macht aber trotzdem weiter und nimmt das Endergebnis so billigend in Kauf. Zieht er z. B. einer anderen Person eine Flasche über den Kopf, weil diese ihn verärgert hat, kann ein bedingter Vorsatz laut Definition vorliegen.  

Von Vorsatz ist laut Definition im Strafrecht also dann die Rede, wenn sowohl das Wollen als auch das Wissen der Verwirklichung eines Tatbestands gegeben sind. Je nachdem, wie stark diese beiden Aspekte ausgeprägt sind, ist die Tat in eine der gerade beschriebenen Kategorien einzuordnen. Vor allem bei der letzten Form ergeben sich jedoch häufiger Probleme bei der Abgrenzung zwischen bedingtem Vorsatz und Fahrlässigkeit.

Fahrlässigkeit und bedingter Vorsatz: Wo liegen die Unterschiede?

Es ist gar nicht so einfach festzustellen, ob bei der Begehung einer Tat Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorlag. Schließlich weiß der Täter in beiden Fällen, dass er möglicherweise eine Straftat begeht. Was die beiden jedoch unterscheidet, zeigt die folgende Auflistung, wobei wir uns als Beispiel für eine Körperverletzung entschieden haben:

  • Um eine vorsätzliche Körperverletzung handelt es sich normalerweise, wenn dem Täter klar ist, dass eine Person durch sein Handeln verletzt werden könnte und er damit einverstanden ist oder das Ganze zumindest hinnimmt.
  • Eine fahrlässige Körperverletzung würde hingegen vorliegen, wenn der Täter nicht damit einverstanden ist, dass eine Person aufgrund seines Handelns eine Verletzung erleidet und darauf vertraut, dass dies gar nicht erst geschieht.
Vorsatz und Fahrlässigkeit sind voneinander abzugrenzen.
Vorsatz und Fahrlässigkeit sind voneinander abzugrenzen.

Daraus ergibt sich: Wann es sich im Strafrecht um Vorsatz oder um Fahrlässigkeit handelt, lässt sich häufig anhand des Willens des Täters ausmachen. Hätte er sich auch dann falsch verhalten, wenn ihm absolut klar gewesen wäre, dass die Verletzung einer anderen Person daraus resultiert, liegt eine vorsätzliche Straftat vor.

Andernfalls bleibt es bei – wenn auch bewusster – Fahrlässigkeit. In der Praxis muss dabei also stets der Einzelfall betrachtet werden, um diesbezüglich eine Entscheidung zu fällen.

Vorsatz im Verkehrsrecht: Beispiele

Wie bereits erwähnt, spielt der Vorsatz nicht nur im Strafrecht, sondern auch im Verkehrsrecht eine wichtige Rolle. Schließlich können weitaus höhere Sanktionen drohen, wenn dem betroffenen Kraftfahrer ein vorsätzliches Handeln nachgewiesen wird. Im Folgenden stellen wir Ihnen zwei Beispiele vor, bei denen bei Verstößen gegen geltendes Verkehrsrecht das Thema Vorsatz von Bedeutung war.

Erstes Beispiel: Vorsatz bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung

Am 1. März 2019 fällte das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg ein Urteil, bei dem es um eine vermeintlich vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung auf der Autobahn ging (Az.: 3 Ss OWi 126/19). Der Sachverhalt gestaltete sich dabei wie folgt:

  • Ein Mann war mit 167 km/h auf der Autobahn unterwegs gewesen, obwohl mehrere Verkehrszeichen angekündigt hatten, dass auf der entsprechenden Strecke lediglich 120 km/h erlaubt waren.
  • Er wurde demzufolge nach Abzug der Toleranz mit 47 km/h zu schnell geblitzt.
  • Vor dem zuständigen Amtsgericht setzte der Richter daraufhin ein Bußgeld von 440 Euro sowie ein einmonatiges Fahrverbot fest, da er dem Betroffenen Vorsatz vorwarf.
  • Der Mann behauptete jedoch hartnäckig, er habe die entsprechenden Verkehrsschilder nicht wahrgenommen und die Tat nicht vorsätzlich begangen.
  • Das Gericht hielt dies allerdings für eine Schutzbehauptung und blieb bei den genannten Sanktionen, woraufhin der betroffene Fahrer eine Rechtsbeschwerde einlegte und der Fall vor dem OLG Bamberg landete.
  • In der neuen Verhandlung konnte nicht eindeutig bewiesen werden, dass der Mann wusste, dass nur 120 km/h gestattet waren.

Das Gericht entschied daher letztendlich, dass dem Betroffenen kein Vorsatz bei der begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung nachgewiesen werden könne, sondern lediglich Fahrlässigkeit. Das Bußgeld wurde dementsprechend von 440 auf 320 Euro gesenkt; das Fahrverbot blieb jedoch unberührt.

Beispiel Nummer zwei: Vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr

Bei Trunkenheitsfahrten wird nicht selten von Vorsatz ausgegangen.
Bei Trunkenheitsfahrten wird nicht selten von Vorsatz ausgegangen.

In unserem zweiten Beispiel geht es um ein Urteil des OLG Karlsruhe vom 23. April 2019 (Az.: 2 Rv 4 Ss 105/19):

  • Ein Mann war vom Amtsgericht Bad Säckingen am 12. März 2018 wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten auf Bewährung verurteilt worden. Zusätzlich wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen, inklusive einer Sperrfrist von 15 Monaten.
  • Er war mit 1,31 Promille im Straßenverkehr erwischt worden. Unter anderem aufgrund seiner „einschlägigen Vorstrafen“ ging das Amtsgericht davon aus, dass ihm klar gewesen sein musste, dass er zum Zeitpunkt der Tat fahruntüchtig war, und warf ihm Vorsatz vor.
  • Schließlich war ihm drei Jahre zuvor aufgrund einer fahrlässigen Trunkenheitsfahrt der Führerschein entzogen worden.
  • Das OLG Karlsruhe war jedoch der Meinung, dass selbst wenn die Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit (1,1 Promille) überschritten sei, dies ohne weitere Umstände nicht ausreiche, um von Vorsatz auszugehen.
  • Natürlich könne aufgrund der Vorstrafen darauf geschlossen werden, der Betroffene habe dieses Mal vorsätzlich gehandelt, allerdings müsse dazu der „der früheren Verurteilung zugrunde liegende Sachverhalt in einem Mindestmaß mit dem aktuell zu beurteilenden vergleichbar“ sein.
  • Dies sei allerdings in diesem Fall nicht zu erkennen. Aus diesem Grund entschied das OLG Karlsruhe, die Verurteilung wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr letztendlich aufzuheben.

Quellen und weiterführende Links

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