Warnblinklicht: Die wichtigsten Fragen & Antworten
Eine Pflicht zum Einschalten der Warnblinkanlage besteht unter anderem, wenn ein mehrspuriges Kraftfahrzeug auf der Straße liegengeblieben ist und es an dieser Stelle nicht rechtzeitig als Hindernis erkannt werden kann, beim Abschleppen sowie für Busfahrer, die sich einer Haltestelle nähern. Diese Vorgaben dienen allesamt der Verkehrssicherheit.
Optional dürfen Sie das Warnblinklicht bei Stau oder bei besonders langsamen Geschwindigkeiten auf der Autobahn einsetzen. Hierzu sind Sie jedoch nicht verpflichtet und können daher auch darauf verzichten.
Allgemein ist der Einsatz der Warnblinkanlage verboten, wenn keine Gefahrensituation vorliegt, vor der Sie warnen möchten. Dies ist mitunter der Fall, wenn Sie in zweiter Reihe parken. In dieser Situation nutzen Sie nicht nur das Warnblinklicht missbräuchlich, sondern begehen außerdem einen Parkverstoß. Worauf Sie sich einstellen müssen, wenn Sie Warnblinklichter unzulässig verwenden, entnehmen Sie dieser Tabelle.
Bußgeldtabelle: Falscher Einsatz der Warnblinklichter
Verstoß | Bußgeld | Punkte |
---|---|---|
Warnblinklicht missbräuchlich eingeschaltet | 5 € | |
Warnblinklicht beim Abschleppen nicht eingeschaltet | 5 € | |
Warnblinklicht als Busfahrer nicht eingeschaltet, obwohl Sie sich einer Haltestelle näherten | 10 € | |
Bus mit eingeschaltetem Warnblinklicht bei Annäherung an eine Haltestelle überholt | 60 € | 1 |
Nicht mit Schrittgeschwindigkeit an einem Bus mit eingeschaltetem Warnblinklicht an einer Haltestelle vorbeigefahren | 15 € | |
… mit Behinderung von Fahrgästen | 60 € | 1 |
… mit Gefährdung von Fahrgästen | 70 € | 1 |
Kfz bzw. Anhänger geführt und dabei gegen die Vorschriften zur Warnblinkanlage verstoßen | 15 € |
Inhaltsverzeichnis
Der Einsatz der Warnblinkanlage ist in der StVO geregelt
Dank dem Warnblinklicht am Auto haben Sie als Kraftfahrer die Möglichkeit, andere Teilnehmer am Straßenverkehr auf mögliche Gefahrensituationen hinzuweisen. Sobald Sie den entsprechenden Knopf betätigt haben, blinken beide Fahrtrichtungsanzeiger am Kfz zur gleichen Zeit und fungieren so als Warnsignal.
In diesem Ratgeber erklären wir, was in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) über Warnblinklichter steht, wann der Einsatz der Warnblinkanlage verboten ist und welche Sanktionen der Bußgeldkatalog für die unzulässige Nutzung des Warnblinklichts vorsieht.
Wann müssen Sie den Warnblinker laut StVO einschalten?
Allgemein wird das Warnblinklicht in der StVO in mehreren Paragraphen thematisiert. Zusammengefasst sind Sie als Kraftfahrer in den folgenden Situationen dazu verpflichtet, die Warnblinkanlage einzuschalten:
- Laut § 15 StVO besteht die Pflicht, das Warnblinklicht einzuschalten, wenn ein mehrspuriges Kraftfahrzeug beispielsweise aufgrund einer Panne auf der Straße liegengeblieben ist und es an dieser Stelle nicht rechtzeitig als Hindernis erkannt werden kann.
- Gemäß § 15a StVO muss der Warnblinker beim Abschleppen zum Einsatz kommen. Diese Vorschrift bezieht sich zudem auf beide Fahrzeuge.
- § 16 Absatz 2 StVO schreibt vor, dass Busfahrer die Warnblinklichter einschalten müssen, wenn sie sich einer Haltestelle nähern. Die Warnblinkanlage muss dabei so lange eingeschaltet bleiben, wie der Bus an der Haltestelle steht, um Fahrgäste ein- oder aussteigen zu lassen.
In diesen drei Situationen sind Sie demzufolge gemäß der StVO dazu verpflichtet, das Warnblinklicht einzuschalten. Darüber hinaus gibt es jedoch auch Situationen, in denen Sie selbst entscheiden dürfen, ob Sie die Warnblinkanlage nutzen oder nicht.
Wann ist der Einsatz der Warnblinklichter optional?
In § 16 Absatz 2 StVO sind Situationen festgehalten, in denen es ihnen freisteht, das Warnblinklicht zu benutzen. Dort heißt es:
[…] Im Übrigen darf außer beim Liegenbleiben (§ 15) und beim Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15a) Warnblinklicht nur einschalten, wer Andere durch sein Fahrzeug gefährdet oder Andere vor Gefahren warnen will, zum Beispiel bei Annäherung an einen Stau oder bei besonders langsamer Fahrgeschwindigkeit auf Autobahnen und anderen schnell befahrenen Straßen.“
Daraus ergibt sich: Ob Sie den Warnblinker bei Stau oder bei besonders langsamen Geschwindigkeiten auf der Autobahn einsetzen, bleibt Ihnen selbst überlassen. Zumindest ist dies nicht verboten.
Grundsätzlich können Sie sich merken, dass der Einsatz der Warnblinkanlage immer dann gestattet ist, wenn Sie andere Personen vor einer Gefahr warnen möchten. Da dies beispielsweise nicht der Fall ist, wenn Sie unerlaubt in zweiter Reihe halten, dürfen Sie das Warnblinklicht in dieser Situation nicht verwenden.
Fahrschulwissen zum Warnblinklicht: Hätten Sie’s gewusst?
Vor allem Fahranfänger sind häufig verunsichert und wissen nicht, wann sie das Warnblinklicht einschalten sollten. Die Fahrschule widmet sich daher bereits im Theorieunterricht dem Thema Warnblinkanlage. Doch auch alteingesessene Kraftfahrer können sich teilweise nicht mehr an das einst erworbene Wissen erinnern. Mit der folgenden Fahrschulfrage können Sie Ihr Wissen zum Warnblinklicht testen!
Wann müssen Sie das Warnblinklicht einschalten?
✗ Wenn Sie in zweiter Reihe parken
✓ Wenn Ihr Fahrzeug an einer Stelle liegen bleibt, an der es nicht rechtzeitig als stehendes Hindernis erkannt werden kann
✗ Bei jedem Be- oder Entladen
Da Sie Warnblinklichter nur dann einsetzen dürfen, um andere Personen vor einer gefährlichen Situation zu warnen, dürfen Sie den Warnblinker weder beim Parken in zweiter Reihe noch beim Be- oder Entladen eines Fahrzeugs einschalten. Aus diesem Grund ist hier lediglich Antwort zwei richtig.